Die Mittelstadt wurde erstmals 928 oder 929 schriftlich erwähnt. Eine Urkunde aus dem Jahr 1170 nennt Brandenburg erstmals als Stadt deutschen Rechts
Bundesland
Einwohner
72.461 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
14770–14776
Vorwahl
03381
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Brandenburg an der Havel – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 18:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
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Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Brandenburg an der Havel betreffen den Bebauungsplan Nummer 38 „Wohnen am Hessenweg“. Dieser Plan zielt darauf ab, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung einer innerstädtischen Fläche zu Wohnzwecken zu schaffen, insbesondere in der Quenzsiedlung im westlichen Stadtteil Altstadt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung fand vom 06.01.2025 bis 07.02.2025 statt.
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.